So hat die Aurelia-Stiftung eine Beschwerde gegen die NGT-Verordnung eingereicht – und zwar beim internationalen Compliance-Ausschuss (ACCC) der Vereinten Nationen. Dieses quasi-gerichtliche Kontrollgremium soll prüfen, ob die Verordnung gegen die völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention verstößt, die auch von der Europäischen Union (EU) unterschrieben wurde. Die Konvention regelt die Information und Mitsprache von Bürger:innen und Organisationen bei umweltrelevanten Entscheidungen. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Verordnung es erlaubt, die meisten NGT-Pflanzen freizusetzen ohne sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ausreichend informiert und beteiligt wird. „Mit der neuen NGT-Verordnung werden weitreichende Entscheidungen über Umwelt und Landwirtschaft aus der öffentlichen Kontrolle herausgenommen“, erklärte Gregor Erkel, Vorstand der Aurelia Stiftung. „Wer Risikoprüfung und Mitsprache abschafft, schwächt nicht nur das Vorsorgeprinzip, sondern auch ein zentrales demokratisches Recht. Dagegen gehen wir vor.“
Neben diesem völkerrechtlichen Weg setzen Kritiker:innen der am 17. Juni 2026 verabschiedeten NGT-Verordnung auf Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). So erwägt die Slowakei als EU-Mitgliedstaat beim EuGH zu beantragen, die rechtswidrige NGT-Verordnung für nichtig zu erklären. Das kündigte Landwirtschaftsminister Richard Takáč an, als ihm die Aktivisten Peter Sudovský (Slovakia without GMO) und Samuel Matejička (quid est VERITAS) vergangene Woche einen entsprechenden Appell übergaben. 300 Expert:innen und Organisationen aus der ganzen EU haben ihn unterschrieben, darunter aus Deutschland die Verbände Bioland, Demeter und IG Saatgut. Der studierte Agrarbiologe Takáč wies darauf hin, dass er schon seit Beginn seiner Amtszeit 2023 dagegen angehe, dass die Regeln für NGT-Pflanzen aufgeweicht werden. Vor allem die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen sei ihm wichtig.
In der Slowakei gibt es einen besonders breiten gesellschaftlichen Konsens bei diesem Thema. Darauf gestützt hatte die slowakische Regierung ebenso wie sämtliche slowakischen Abgeordneten des Europaparlaments im Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene konsequent gegen die NGT-Verordnung in ihrer aktuellen Form gestimmt. „Die Regierung wird entscheiden, ob die Slowakische Republik klagen wird. Und wenn sie klagt, werden wir uns an den Gerichtshof der EU wenden“, sagte Minister Takáč laut Medienberichten bei einer Pressekonferenz. Auch ungarische Bio- und Umweltverbände forderten ihre Regierung nach einem Bericht des „Budapest Business Journal“ auf sicherzustellen, dass in ihrem Land künftig weiter gentechnikfrei gewirtschaftet werden kann.
Ob eine Direktklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) für betroffene Wirtschaftsakteur:innen oder Organisationen möglich ist, prüft derzeit die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL). Sie baut ein Klagebündnis auf und sammelt Spenden. Der alternative Klageweg über nationale Gerichte eröffnet sich erst, wenn die NGT-Verordnung nach einer Implementierungsphase ab 2028 tatsächlich anwendbar sein wird. Biobäuerin Bärbel Endraß aus Wangen im Allgäu, zugleich Landesvorsitzende der AbL Baden-Württemberg, will ihren jahrelangen politischen Kampf gegen aufgeweichte Gentechnikregeln auf jeden Fall juristisch fortsetzen: „Wir werden als wirtschaftlich Betroffene den Rechtsweg einschlagen“, sagte sie der Schwäbischen Zeitung. Die französische Bauernorganisation "Confédération paysanne" kündigte ebenfalls an, "die Umsetzung dieser gefährlichen Verordnung zu verhindern", indem sie alle verfügbaren Rechtsmittel mobilisiert.
Die Fristen für eine Direktklage beim EuGH laufen bereits, seit die NGT-Verordnung am 26. Juni im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde: Artikel 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht eine Frist von zwei Monaten ab „der Bekanntgabe der betreffenden Handlung“ vor. Zusätzlich gewährt der EuGH – wie er dem Infodienst auf Nachfrage mitteilte – in Artikel 50 seiner Verfahrensordnung bei Veröffentlichungen im Amtsblatt einen Zuschlag von 14 Tagen. Artikel 51 fügt dann noch eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzu. Damit wäre der 21. September 2026 der letztmögliche Termin, um eine Klage gegen die NGT-Verordnung einzureichen.
Die Chancen für eine solche Klage stehen nach Ansicht erfahrener Juristen gut. Bereits im Oktober 2023 hatte der Bonner Rechtsprofessor Tade Spranger für das Bundesamt für Naturschutz den Verordnungsentwurf der EU-Kommission rechtlich bewertet. Es fehle für den Entwurf „an einer tragfähigen, namentlich wissenschaftlich begründeten und rechtskonformen Grundlage“, schrieb er damals. Die Grundannahme, „dass NGT-Pflanzen per definitionem ein geringeres Risiko zu Eigen sei als anderen Gentechniken“ verstoße gegen das primärrechtliche Vorsorgeprinzip. Zudem widerspreche sie den Feststellungen, die der EuGH in seinem einschlägigen Urteil zu neuen Gentechniken von 2018 getroffen habe (C-528/16). Damals hatten die Richter entschieden, die neuen gentechnischen Verfahren seien zu neu und unsicher, und könnten daher nicht vom Gentechnikrecht ausgenommen werden.
Ebenfalls im Herbst 2023 kam die Kanzlei GGSC in einer Stellungnahme für die grüne Bundestagsfraktion zu dem Ergebnis, dass die geplante Verordnung dem Vorsorgeprinzip widerspreche. In einem neuen Gutachten für den Biodachverband BÖLW bestätigte sie im März 2026 diese Auffassung. „Die NGT-Verordnung widerspricht in zentralen Aspekten dem Vorsorgeprinzip“ und „Die NGT-Verordnung ist blind gegenüber potenziellen Risiken von NGT-Pflanzen“, heißt es im Fazit des Gutachtens. Eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung habe deshalb gute Erfolgsaussichten. [lf/vef]
