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„Aufgrund von Vorleistungen der Schweizer Firma Fenaco und der ZG Raiffeisen Futtermittelwerke Kehl steht jetzt einer flächendeckenden Belieferung des ganzen Landes und der Regionen um den See mit Futtermitteln aus gentechnikfreien Rohstoffen nichts mehr im Wege.“ Bernd Hagen, Geschäftsführer der Vorarlberger Mühlen und Mischfutterwerke GmbH

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Möglichkeit der Selbstbestimmung PDF Drucken E-Mail
Sonntag, den 01. August 2010 um 15:57 Uhr

Artikel „Möglichkeit der Selbstbestimmung der EU-Mitgliedstaaten über den Anbau von GVOs auf ihrem Staatsgebiet“
Dr. Eva Claudia Lang, BM f. Gesundheit – Abt. Gentechnik

Möglichkeiten Österreichs zur Selbstbestimmung über den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen (GVOs) - Status quo und Ausblick

DI Dr. Eva Claudia Lang, Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Abt. f. Gentechnologie
Hätte man vor wenigen Jahren in offiziellen Kreisen das Recht der Mitgliedstaaten der EU
auf Selbstbestimmung über den Anbau von GVOs auf ihrem Territorium eingefordert, wäre
als Antwort höchstens ein mildes Lächeln zu erwarten gewesen – geben doch die geltenden
EU-Rechtsvorschriften eine klare Regelung über die Durchführung von Marktzulassungsanträgen
von GVOs vor – und diese wurden über Jahrzehnte hinweg zur Anwendung gebracht.
Österreich hat sich von Anbeginn an mit wissenschaftlich fundierter Kritik in den Diskussionsprozess
auf internationaler Ebene eingebracht und auch wesentliche Beiträge geleistet –
insbesondere zur Berücksichtigung und Abschätzung potentieller mittel- bzw. langfristiger
negativer Effekte auf Mensch, Tier und Umwelt. Ein wesentliches Instrument ist hierfür die
Finanzierung von einschlägigen Studien zur Risikoforschung an GVOs durch das BMG, aber
auch die Einbringung der österreichischen Position in relevante Dokumente bzw. Rechtsakte
der Europäischen Kommission (EK) stellt ein probates Mittel dar.

Nicht unerwähnt dürfen die unablässigen Bemühungen Österreichs zur Verbesserung der
Qualität der eingereichten Dossiers über die beantragten Produkte durch das rigorose Aufzeigen
aller Mängel im Rahmen des Zulassungsverfahrens, welches insbesondere von den
Experten der AGES und des UBA Wien erfolgt, bleiben.

Besteht nach der Marktzulassung eines Produkts immer noch - basierend auf neuen oder
zusätzlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen berechtigter Grund zu der Annahme, dass
dieser GVO eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann
ein Mitgliedstaat den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt
in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten (vgl. Art. 23 der
Richtlinie 2001/18/EG). Davon hat Österreich bis dato sieben Mal (ein Produkt wurde in der
Folge vom Markt genommen) Gebrauch gemacht.

Das BMG in seiner Eigenschaft als hauptzuständige Behörde in Angelegenheiten der Gentechnik
in Österreich und mit der Vollziehung des öst. Gentechnikgesetzes betraut, nimmt
auf diese Weise seine Verantwortung unter Wahrung des Vorsorgeprinzips (precautionary
principle) zum gewissenhaften Einsatz der Gentechnik zum Schutz von Mensch und Umwelt
wahr.

Nachdem in den vergangenen Jahren immer mehr Mitgliedstaaten der EU nationale Verbote
für den Anbau von GVOs verhängt haben und es in der Folge zu umfassenden wissenschaftlichen
Disputen dieser Staaten mit der EFSA (European Food Safety Agency) sowie politischen
Debatten auf Ebene der EK und der zuständigen Ministerräte kam, wurden auch
Stimmen lauter, welche die Möglichkeit der Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten über den
Anbau von GVOs auf ihrem Staatsgebiet einforderten.

Erster Höhepunkt war unter der französischen Ratspräsidentschaft im Herbst 2008 die
Einsetzung der Ratsarbeitsgruppe GVO, welche als politisches Grundsatzdokument über
den künftigen Umgang mit GVOs in wenigen Monaten die mittlerweile berühmten „Council
Conclusions“ vom 4. Dezember 2008 formulierte. In diesem Bekenntnis aller Mitgliedstaaten,
woran Österreich intensiv mitgearbeitet hatte, wurde unter Punkt 16 u.a. erstmals
festgehalten, dass „gemäß dem Gemeinschaftsrecht, zu dem das Vorsorgeprinzip gehört,
bei Regionen - einschließlich kleiner abgelegener Inseln -, deren Landwirtschaft oder Umwelt
spezifische Besonderheiten aufweist, im Einzelfall Verwaltungs- und
Beschränkungsmaßnahmen bis hin zu Verboten für den Anbau von GMO erforderlich sein
können.“

Im Frühjahr 2009 folgten dann auf den Umweltministerräten konkrete Initiativen von den
Niederlanden sowie Österreichs zur Umsetzung des Rechts der Mitgliedstaaten auf
Selbstbestimmung über den Anbau von GVOs auf ihrem Territorium. Im Juni 2009
unterstützten bereits 12 Mitgliedstaaten dieses Unterfangen.

Im Herbst 2009 fand schließlich die viel beachtete Rede des zur Wiederwahl antretenden
Präsidenten der EK, José Manuel Barroso, vor dem Europaparlament statt, worin er für seine
intendierte zweite Amtszeit die Umsetzung der sogenannten „Barroso-Guidelines“
ankündigte, d.h. die Festsetzung eines geeigneten (rechtlichen) Rahmens auf EU-Ebene,
welcher den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahlfreiheit über den GVO-Anbau auf deren
Staatsgebiet ermöglichen soll. Als Kernstück wird aus österreichischer Sicht die „opting out“-
Klausel gesehen, wodurch ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat – während oder nach
Abschluss des regulären Marktzulassungsverfahrens (es gibt dazu noch keine Details) – sein
Territorium bzw. Regionen vom GVO-Anbau auszunehmen.

Zurzeit wird in der zuständigen Generaldirektion (DG Sanco) der EK unter der Leitung von
Kommissar Dalli fieberhaft an einem Vorschlag gearbeitet, welcher erstmals Ende Juni 2010
mit den Mitgliedstaaten diskutiert werden soll.

Dieser neuen Möglichkeit der Selbstbestimmung (Subsidiarität) der Mitgliedstaaten wird mit
Hochspannung entgegengesehen, ist doch zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig unklar, wie die
Art der Umsetzung (z.B. Änderung des bestehenden EU-Regelwerks) erfolgen soll und ob
eine bzw. welche (rechtliche, naturwissenschaftliche) Legitimation bei Inanspruchnahme der
„opting-out-Klausel“ von den Mitgliedstaaten verlangt wird. Allgemein wird erwartet, dass es
neben einer allfälligen naturwissenschaftlich fundierten Begründung über die schützenswerten
Regionen (z.B. bedingt durch deren hohe Biodiversität) auch die Geltendmachung von
sozio-ökonomischen Aspekten eine wesentliche Rolle spielen wird. Zu letztgenanntem Thema
laufen national wie auch auf EK-Ebene intensive Diskussionen.

Es wird auch aus österreichischer Sicht angenommen, dass in Zukunft die Bundesländer auf
Grund ihrer Zuständigkeit für Naturschutz und landwirtschaftliche Agenden in Kooperation
mit dem Bund in die Umsetzung nationaler Anbauverbote im Rahmen der „opting-out-
Klausel“ eine wichtige Rolle spielen werden.

Als erster wichtiger Impuls ist in jedem Fall die Anerkennung von Madeira als erste gentechnikfreie
Region der EU durch die EK - trotz negativer wissenschaftlicher Stellungnahme der
EFSA – mit 3. Mai 2010 zu sehen, welche sich auf ihren hohen Grad an Biodiversität berufen
hat.

Diese wichtigen Errungenschaften sind auch ein Ansporn für Österreich, konsequent seinen
– oftmals nicht einfachen – Weg weiterzugehen und was für ein kleines portugiesisches Eiland
möglich ist, sollte auch für Österreich – von Papst Paul VI. schon vor rund 40 Jahres
(anlässlich des Besuchs von Bundespräsident Franz Jonas im Vatikan im Jahre 1971) als
„Insel der Seligen“ tituliert – Realität werden können.

Mai 2010

Weitere Stimmen zum Vorschlag der EU-Kommission: http://derstandard.at/1277338026934/Kritik-und-Lob-nach-GVO-Entscheidung

Pressekonferenz Land Oberösterreich: http://www.gmofree-euregions.net:8080/docs/ajax/ogm/Upper%20Austria%20PRESS_AT.pdf

Informationsdienst keine gentechnik.de: http://www.keine-gentechnik.de/news-gentechnik.html.